Was Sie noch wissen sollten!
Paare mit Kinderwunsch haben bereits genug damit zu tun, sich über die Behandlung zu informieren, Untersuchungen zu koordinieren und sich psychisch auf die Situation einzustellen. Es ist aber auch wichtig, sich frühzeitig mit den finanziellen und rechtlichen Aspekten des Kinderwunsches zu befassen.
- Rechtliche Aspekte
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Rechtliche Aspekte
Die Bedingungen für reproduktionsmedizinische Verfahren sind in Deutschland genau festgelegt. Das Embryonenschutzgesetz und das Gesetz zur Präimplantationsdiagnostik regeln die Anwendung von Fortpflanzungstechniken sowie den Umgang mit Embryonen. Aber auch die Richtlinien der Bundesärztekammer und des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) gelten für die Verfahren der Reproduktionsmedizin.
Gesetzlich verbotene Methoden sind beispielsweise:
- Verwendung fremder Eizellen
- mehr Eizellen zu befruchten, als innerhalb eines Zyklus einer Frau übertragen werden können
- die Übertragung von mehr als drei Embryonen pro Zyklus
- Leihmutterschaft
- Experimente an Embryonen (inklusive Klonen)
- die Geschlechterauswahl bei Spermien (mit Ausnahmen)
- Präimplantationsdiagnostik (mit Ausnahmen)
- Finanzielle Aspekte
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Finanzielle Aspekte
Niemand denkt beim Thema Kinderwunsch gerne an Geld. Jedoch sind die meisten Paare erleichtert, wenn sie den Punkt der Finanzierung geklärt haben und sich nun voll und ganz auf die individuelle Behandlung konzentrieren können.
Krankenkassen übernehmen die Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch nur anteilig. Es ist aber auch eine finanzielle Unterstützung durch Bund und Länder möglich.
Auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (informationsportal-kinderwunsch.de) finden Sie zu diesem Thema weitere Informationen und potentielle Ansprechpartner.
Gesetzlich Versicherte
Gesetzliche Versicherte haben nach § 27a SGB V Anspruch auf eine Beteiligung ihrer Krankenkasse. An. Dafür müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss ein Behandlungsplan vorliegen, welcher die geplante Behandlung und die anfallenden Kosten enthält.
- Die Behandlung muss medizinisch notwendig sein.
- Es muss eine hinreichende Aussicht bestehen, dass durch die Behandlung eine Schwangerschaft erfolgreich herbeigeführt werden kann.
- Das Paar muss verheiratet sein.
- Es werden ausschließlich Ei- und Samenzellen der beiden Ehepartner verwendet.
- Die Ehepartner sind mindestens 25 Jahre alt, die Frau ist höchstens 40 Jahre und der Mann höchstens 50 Jahre alt.
- Die Ehegatten wurden vor Durchführung der Behandlung von einem Arzt, der diese nicht selbst durchführt, bezüglich der medizinischen und psychosozialen Aspekte aufgeklärt.
- Von beiden Ehepartnern muss vor der Behandlung der HIV-Status bekannt sein.
Prinzipiell übernimmt dann die gesetzliche Krankenversicherung 50 Prozent der Behandlungs- und Medikamentenkosten für insgesamt
- 8 Zyklen einer Insemination im Spontanzyklus
- 3 Zyklen einer Insemination nach hormoneller Stimulation
- 3 Zyklen einer In-vitro-Fertilisation (IVF) oder einer intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI)
In manchen Fällen dürfen die gesetzlichen Krankenkassen über die 50-prozentige Kostenbeteiligung hinaus weitere freiwillige Mehrleistungen anbieten. Allerdings können sich die Höhe und auch die Voraussetzungen von Kasse zu Kasse unterscheiden. Daher ist es empfehlenswert, dass Sie sich vor Behandlungsbeginn genau über die Leistungen der eigenen Krankenkasse zu informieren.
Privat Versicherte
Bei privaten Krankenversicherungen (PKV) gilt das sogenannte „Verursacherprinzip“. Das bedeutet, dass die Kasse desjenigen Partners bezahlen muss, bei dem die Ursache für die Fruchtbarkeitsprobleme festgestellt wurde. Darüber hinaus haben private Krankenversicherungen eigene Voraussetzungen für die Erstattung von Kinderwunschbehandlungen.
Daher ist es sinnvoll, sich rechtzeitig über die Details der Kostenübernahme der eigenen Krankenkasse zu informieren.
„Gemischt“ Versicherte
Schwieriger gestaltet sich die Klärung der Kostensituation, wenn einer der Partner privat und der andere gesetzlich versichert ist.
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden jeweils nur die (ggf. hälftigen) Kosten hinsichtlich der körperbezogenen Behandlungen des versicherten Mitglieds übernommen. Dies geschieht unabhängig davon, bei welchem Partner eine Fruchtbarkeitsstörung vorliegt.
In der privaten Krankenversicherung hingegen erfolgt die Erstattung nach dem sogenannten Verursacherprinzip. Hierbei werden nur die Kosten erstattet, die auf der Unfruchtbarkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind.
Da die Sachlage bei gemischt versicherten Paaren daher schwieriger zu klären ist, sollten Sie sich vor einer Behandlung genauestens über den jeweiligen Anspruch von Ihrer zuständigen Krankenkasse informieren lassen.